Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.02.2008
III E - S 0320 - 1/2007

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.02.2008 (III E - S 0320 - 1/2007) - DRsp Nr. 2008/92379

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 26.02.2008 - Aktenzeichen III E - S 0320 - 1/2007

DRsp Nr. 2008/92379

Steuererklärungsfristen 2007 Fristverlängerung und besondere Anforderung für Steuererklärungen 2007

  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007

  • Fristverlängerungen

  • Besondere Anforderung von Steuererklärungen

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2008 über Steuererklärungsfristen 2007 (Fristenerlass 2007) sind im Bundessteuerblatt 2008 I, S 266, veröffentlicht.

Unverändert zu dem vorjährigen Verfahren wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.05.2008 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden - einschließlich u.a. von Lohnsteuerhilfevereinen -, einheitlich allgemein auf den 31.12.2008 verlängert. Fristverlängerungen über den 31.12.2008 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.02.2009 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO -Nr. 20/06 vom 28.12.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter

  • Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\

  • Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\