Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.08.2005
III A - S 2253 - 13/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 26.08.2005 (III A - S 2253 - 13/2005) - DRsp Nr. 2008/89555

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 26.08.2005 - Aktenzeichen III A - S 2253 - 13/2005

DRsp Nr. 2008/89555

Einkunftserzielungsabsicht bei Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds - sog. Hamburger Modell und sog. Zweithandel -

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR oder KG in der Konzeption als sog. Hamburger Modell sind für die Frage der Einkunftserzielung folgende Grundsätze zu beachten:

Beim sog. Hamburger Modell wird dem Anleger zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft oder durch Mehrheitsbeschluß nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist das Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) bzw. an Teilen des Gebäudes, die nicht Wohnzwecken dienen (Teileigentum), übertragen. Die Beteiligungsquote am Gesamthandsvermögen entspricht dabei dem späteren, im Wege der Realteilung übertragenen Sondereigentum.

Ist bis zu diesem Zeitpunkt ein Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten noch nicht erzielt worden, so sind für die Frage der Einkunftserzielungsabsicht des einzelnen Gesellschafters die Verhältnisse nach der Auseinandersetzung der Personengesellschaft einzubeziehen. Somit ist bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf der Ebene der Gesellschafter zu prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.