Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.01.2005
III A 4 - S 2334 - 1/05

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.01.2005 (III A 4 - S 2334 - 1/05) - DRsp Nr. 2008/88836

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.01.2005 - Aktenzeichen III A 4 - S 2334 - 1/05

DRsp Nr. 2008/88836

Energie- und Wasserlieferungen an Arbeitnehmer von Versorgungsunternehmen

Auf der Basis des neugeregelten EnWG wurde am 13.12.1999 eine Verbändevereinbarung (VV II) geschlossen. Hierbei wurde bei den Leistungen auf dem Energiemarkt strikt zwischen der Netznutzung und der Stromlieferung getrennt. Der Kunde hatte danach grundsätzlich zwei Verträge abzuschließen - einen Stromlieferungsvertrag mit dem Energielieferanten/Händler und einen Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber. Als Folge dieser Verträge handelte es sich bei dem Strom, den der Kunde an seiner Zählerklemme abnahm, um solchen des Energielieferanten, den dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Kunden veräußerte. Der Netzbetreiber (z.B. das örtliche Versorgungsunternehmen) stellte lediglich die Netznutzung sicher. Das vom Kunden zu zahlende Gesamtentgelt setzte sich nach dieser Vereinbarung aus einem Entgelt für die Stromlieferung sowie einem Entgelt für die Netznutzung zusammen.

Bei der entsprechenden Umsetzung dieses Verfahrens sind die zwei Leistungen (Stromlieferung und Netznutzung) lohnsteuerlich gesondert zu beurteilen:

Stromlieferung