Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.10.1994
S 4512

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.10.1994 (S 4512) - DRsp Nr. 2008/86007

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.10.1994 - Aktenzeichen S 4512

DRsp Nr. 2008/86007

§ 22 GrEStG Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuerbefreiung durch Artikel 2 § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens

Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - (BGBl 1993 I S. 2378) enthält in Art. 2 (Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft - Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG -) § 11 Abs. 2 eine GrESt-Befreiungsregelung; vgl. Tz. 3 des Bezugserl. Danach sind Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Art. 1 ENeuOG) ergeben, von der GrESt befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG errichtet werden (§ 11 Abs. 3 DBGrG). Nach § 2 Abs. 1 DBGrG sind aus der Deutsche Bahn AG frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die nach § 25 DBGrG gebildeten Bereiche („Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg”) auf dadurch neugegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. Die Steuerbefreiungen sind mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des ENeuOG am 1. 1. 1994 wirksam geworden (Art. 11 Abs. 1 ENeuOG).