Sen.Fin Berlin - Erlass vom 29.08.2001
S 2198 a

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 29.08.2001 (S 2198 a) - DRsp Nr. 2008/84685

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 29.08.2001 - Aktenzeichen S 2198 a

DRsp Nr. 2008/84685

Anwendung der §§ 7h, 7i EStG bei Beitritt zu einer Personengesellschaft

„Können dem Gesellschafter einer PersGes, die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Erhaltungsmaßnahmen an Objekten i. S. der §§ 7h, 7i EStG vorgenommen hat, Verluste aus erhöhten Absetzungen zugerechnet werden, wenn der Gesellschafter nach Durchführung der Baumaßnahme beitritt?” ist zu verneinen. § 7h EStG ist bei Vorliegen einer PersGes keine gesellschafts-, sondern eine gesellschafter-bezogene Begünstigungsnorm. Dies ergibt sich daraus, dass die erhöhten Absetzungen nach § 7h und § 7i EStG von dem „Stpfl.” vorgenommen werden (können) und Stpfl. gem. § 1 EStG nicht die PersGes, sondern der einzelne Gesellschafter ist. Eine abweichende Regelung, wie z. B. in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, gibt es in §§ 7h, i EStG nicht.

Entsprechend hat auch der BFH mit seinem zum § 7 Abs. 5 EStG ergangenen Urt. v. 19.2.1974, BStBl 1974 II, 704 ausgeführt, dass z. B. bei einem Gesellschafterwechsel nur der ausscheidende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der Begünstigungsvorschrift erfüllt.

Das hat für die später beitretenden Gesellschafter eines Immobilienfonds zur Folge, dass die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zum Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten AK gehören.