Sen.Fin Berlin - Erlass vom 30.03.2011
III E - S 0320 - 2/2010

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 30.03.2011 (III E - S 0320 - 2/2010) - DRsp Nr. 2011/80256

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 30.03.2011 - Aktenzeichen III E - S 0320 - 2/2010

DRsp Nr. 2011/80256

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010, Fristverlängerung und vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2010 in den Finanzämtern für Körperschaften

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom 3.1.2011 über Steuererklärungsfristen 2010 (Fristenerlass 2010) sind im BStBl 2011 I S. 44, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2011 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12.2011 verlängert.

Fristverlängerungen über den 31.12.2011 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2012 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO -Nr. 20/06 vom 28.12.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter

  • Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\

  • Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\

  • Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\

zur Verfügung.