Sen.Fin Berlin - Schreiben vom 13.01.2011
III E - S 0338 - 2/2008

Sen.Fin Berlin - Schreiben vom 13.01.2011 (III E - S 0338 - 2/2008) - DRsp Nr. 2011/80032

Sen.Fin Berlin, Schreiben vom 13.01.2011 - Aktenzeichen III E - S 0338 - 2/2008

DRsp Nr. 2011/80032

Umsetzung des BMF-Schreibens zu verfahrensrechtlichen Folgerungen nach der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer

1. Ausgangslage

Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2010 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (§ 52 Abs. 12 Satz 8 EStG) anzuwenden. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitzimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der rückwirkenden Gesetzesänderung ist das BMF-Schreiben vom 15.12.2010 bekannt gemacht worden. Zu dessen Umsetzung gilt Folgendes:

2. Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007