Sen.Fin Berlin - Verfügung vom 15.12.2008
III B - S 2342 - 11/2007

Sen.Fin Berlin - Verfügung vom 15.12.2008 (III B - S 2342 - 11/2007) - DRsp Nr. 2011/80575

Sen.Fin Berlin, Verfügung vom 15.12.2008 - Aktenzeichen III B - S 2342 - 11/2007

DRsp Nr. 2011/80575

Steuerliche Behandlung von Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit und andere Sozialleistungsträger aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X

Im Rahmen von Insolvenzverfahren leisten Insolvenzverwalter als Ausschüttung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch Zahlungen an freigestellte Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die bislang für diesen Zeitraum lediglich Arbeitslosengeld erhalten haben. Das bezogene Arbeitslosengeld ist vom Insolvenzverwalter der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar zu erstatten (sogenannter Forderungsübergang nach § 115 SGB X).

Es wurde die Frage aufgeworfen, wie die Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X steuerlich zu beurteilen sind.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind überein gekommen, dass entsprechend der Regelung in R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR die Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei bleiben, soweit sie aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 geleistet werden und über das Vermögen des (früheren) Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Regelungen zum Progressionsvorbehalt sind zu beachten.