Sen.Fin Bremen - Erlass vom 03.04.2001
S 1988

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 03.04.2001 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/80649

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 03.04.2001 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/80649

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungsobjekten im Fördergebiet i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Einleitung und Durchführung von Feststellungsverfahren

9 Anlagen

1. Allgemeines

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags vorgenommen worden sind. Der einheitliche Kaufpreis ist daher nach den Verhältnissen der Verkehrswerte (vgl. EStG -Kartei Bremen FördG Nr. 1001) auf

- den Grund und Boden

- die Altbausubstanz und

- die Modernisierungsmaßnahmen

aufzuteilen.

2. Feststellungsverfahren

Nach Auffassung der ESt- und AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll die Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG im Rahmen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (VO zu § 180 Abs. 2 AO) erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch einen Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.

2.1 Betroffene Fallgestaltungen