Sen.Fin Bremen - Erlass vom 05.01.2011
ohne-AZ

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 05.01.2011 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2011/80295

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 05.01.2011 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2011/80295

Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen ab 1. Januar 2011

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Lande Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15. März 2001 (Brem.ABl. S. 383), zuletzt geändert am 22. November 2001 (Brem.ABl. S. 974) und am 9. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 973), und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24. November 2000 (Brem.GBl. S. 452) in der Fassung vom 9. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 599) verpflichtet,

  • die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und