Sen.Fin Bremen - Erlass vom 17.01.2006
S 2221 - 6003 - 11-8

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 17.01.2006 (S 2221 - 6003 - 11-8) - DRsp Nr. 2008/89673

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 17.01.2006 - Aktenzeichen S 2221 - 6003 - 11-8

DRsp Nr. 2008/89673

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Verzeichnis der im Lande Bremen genehmigten Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen

Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz ist ab dem Veranlagungszeitraum 1991 ein begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG möglich.

Abzugsfähig sind dabei 30 % des Entgelts, das für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet wird mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Durch die Änderung des Privatschulgesetzes vom 28. Juni 2005 ist in Bremen das Institut der anerkannten Ergänzungsschule eingeführt worden.

Der Sonderausgabenabzug kommt für Entgelte an Schulen des allgemein bildenden und berufsbildenden Bereichs, die der Senator für Bildung und Wissenschaft als Ersatzschulen genehmigt oder als Ergänzungsschulen anerkannt hat, in Betracht.

Ein vom Senator für Bildung und Wissenschaft erstelltes Verzeichnis über die im Lande Bremen anerkannten Ersatzschulen ist als Anlage beigefügt.