Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.03.2001
S 2256
Fundstellen:
EStG-Kartei Bremen

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.03.2001 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84776

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 19.03.2001 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84776

§ 23 EStG Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung

Aus gegebener Veranlassung wird die bei der Berechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Veräußerung von sammelverwahrten Wertpapieren anzuwendende Berechnungsmethode anhand von Beispielen erläutert:

I. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

Sonderverwahrung (so genannte „Streifbandverwahrung”)

Sammelverwahrung bedeutet, dass Wertpapiere vom Verwahrer ungetrennt von eigenen und von Papieren Dritter aufbewahrt werden.

Im Gegensatz zu der Streifbandverwahrung verliert der Wertpapierinhaber bei der Girosammelverwahrung das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5ff. des Depotgesetzes - DepotG -).

Bei der Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber Eigentümer der speziellen von ihm erworbenen Papiere. Die Wertpapiere werden unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen der Bank oder von denen Dritter verwahrt.