Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.05.2004
S 2442 - 5146 - 114

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.05.2004 (S 2442 - 5146 - 114) - DRsp Nr. 2008/88046

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 19.05.2004 - Aktenzeichen S 2442 - 5146 - 114

DRsp Nr. 2008/88046

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 1995

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

    • Römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

  • Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

  • Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:

    Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) Jährliches Kirchgeld
    (Beträge in Euro) (Beträge in Euro)
    1 30.000 - 37.499 96
    2 37.500 - 49.999 156
    3 50.000 - 62.499 276
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