Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.06.2008
S 4521 - 10-4 - 1210

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 19.06.2008 (S 4521 - 10-4 - 1210) - DRsp Nr. 2008/92570

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 19.06.2008 - Aktenzeichen S 4521 - 10-4 - 1210

DRsp Nr. 2008/92570

Grunderwerbsteuer; Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solaranlagen

Zu der Frage, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil sind, bittet die Senatorin für Finanzen, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist § 68 BewG maßgebend (Gleich lautender Erlass vom 15.3.2006; BStBl. 2006 II S. 343).

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach bürgerlichem Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.