Sen.Fin Bremen - Erlass vom 21.03.2000
S 1320

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 21.03.2000 (S 1320) - DRsp Nr. 2008/83930

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 21.03.2000 - Aktenzeichen S 1320

DRsp Nr. 2008/83930

§ 91 AO Auskünfte deutscher Finanzbehörden ohne Ersuchen im Rechts- und Amtshilfeverkehr mit ausländischen Staaten (Spontanauskünfte)

Das BMF hat mit Schreiben v. 3.2.1999 - IV B 4 - S 1320 - 3/99 - die Grundsätze dargestellt, die für die Amtshilfe gelten, die in- und ausländischen FinBeh einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten.

Teil dieses Amtshilfeverkehrs sind Auskünfte ohne Ersuchen. Bei der Erteilung dieser sogenannten Spontanauskünfte wird gebeten, folgendes zu beachten:

I. Ermessensausübung

Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Sie liegt aber im überwiegend öffentlichen Allgemeininteresse, wenn die Bundesrepublik Deutschland in einem DBA auf die Besteuerung von Einkünften zugunsten eines anderen Staates verzichtet. Der deutsche Steuerverzicht beruht auf der Erwartung der Besteuerung im anderen Staat, so daß in solchen Fällen stets eine Spontanauskunft zu erteilen ist, soweit dies grundsätzlich zulässig ist (Hinweis auf Abschn. II. dieses Erl.)

II. Voraussetzungen, Empfängerstaaten

1. Spontanauskünfte können erteilt werden, wenn FinBeh Feststellungen treffen, deren tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

a) Steuern im anderen Staat verkürzt worden sind oder werden könnten;