Sen.Fin Bremen - Erlass vom 21.12.2001
S 2442 - 5146 - 114

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 21.12.2001 (S 2442 - 5146 - 114) - DRsp Nr. 2008/87636

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 21.12.2001 - Aktenzeichen S 2442 - 5146 - 114

DRsp Nr. 2008/87636

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 1995; Steuerjahr (Kalenderjahr) 2002 ; Steuerjahr (Kalenderjahr) 1999 - wie Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998 -

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2002 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

    • Römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes. Bei der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.

  • Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.