Sen.Fin Bremen - Erlass vom 28.02.2011
S 2442 - 2315 - 11 -4
Normen:
EStG § 51a ;

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 28.02.2011 (S 2442 - 2315 - 11 -4) - DRsp Nr. 2011/80107

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 28.02.2011 - Aktenzeichen S 2442 - 2315 - 11 -4

DRsp Nr. 2011/80107

Normenkette:

EStG § 51a ;

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2011

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2011 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

  • Römisch-katholische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  • Evangelische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:

Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) (Beträge in Euro) Jährliches Kirchgeld
(Beträge in Euro)
1 30.000 - 37.499 96
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