Sen.Fin Bremen - Erlass vom 30.03.2001
S 1988

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 30.03.2001 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/80648

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 30.03.2001 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/80648

Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung des Objekts i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG durch den Veräußerer; Bestimmung eines Aufteilungsmaßstabs

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgutes ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind.

Für Zwecke der Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen sind bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7 h und 7 i EStG geltenden Regelungen in Tz. 3. 2. 2 des sog. Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben vom 31. 08. 1990, BStBl. I S. 366 - Anhang 30 I EStH 1999) infolge der Vergleichbarkeit der beiden Begünstigungstatbestände entsprechend anzuwenden. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist daher nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen.