BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 20/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1343
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 138/02

Seniorenpflegeheim; Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 20/05

DRsp Nr. 2006/11183

Seniorenpflegeheim; Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

1. Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.2. Räumlichkeiten, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn die Bewohner lediglich eine Gemeinschaftsküche nutzen können.3. Der Begriff "Wohnzwecken dienen" verlangt nicht, dass die überlassenen Wohneinheiten die Merkmale des Wohnungsbegriffs im bewertungsrechtlichen Sinn erfüllen.4. Das Merkmal "Wohnzwecken dienen" entfällt nicht dadurch, dass die Bewohner in den überlassenen Räumlichkeiten auch betreut bzw. gepflegt werden.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Seniorenpflegeheims im Fördergebiet, mit dessen Errichtung sie im Jahr 1999 begann.