FG Sachsen - Urteil vom 16.12.2004
3 K 138/02
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a § 3 Abs. 4 Nr. 2 ;

Keine Investitionszulage für Herstellung eines Seniorenpflegewohnheims bei Abschluss von den dem Heimgesetz unterliegenden Heimverträgen; Investitionszulage 1999

FG Sachsen, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 138/02

DRsp Nr. 2005/8408

Keine Investitionszulage für Herstellung eines Seniorenpflegewohnheims bei Abschluss von den dem Heimgesetz unterliegenden Heimverträgen; Investitionszulage 1999

1. Für die Frage, ob ein Pflegewohnheim für Senioren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient und somit investitionszulagenbegünstigt ist, ist entscheidend, ob der von den Senioren jeweils geschlossene Vertrag durch die Überlassung von Wohnraum oder die daneben angebotenen Dienstleistungen (u.a. Betreuung und Pflege) geprägt wird. 2. Im Urteilsfall: Kein "Dienen zu Wohnzwecken" bei Abschluss von dem Heimgesetz unterliegenden Verträgen, wenn den Senioren neben dem reinen Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen wie Nutzung vom Gemeinschaftsanlagen, Reinigung der Zimmer und der Bettwäsche, Vollverpflegung, Beratung in sozialrechtlichen und sozialen Fragen, Kultur- und Freizeitangebote, Fahr- und Begleitdienste, von der Pflegestufe abhängige Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege angeboten werden und der überwiegende Anteil des Entgelts nicht für die Kosten des Wohnens, sondern für andere Dienstleistungen aufgebracht wird.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a § 3 Abs. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand: