SG Koblenz - Urteil vom 17.06.2009
S 12 KR 198/07

SG Koblenz - Urteil vom 17.06.2009 (S 12 KR 198/07) - DRsp Nr. 2010/3392

SG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen S 12 KR 198/07

DRsp Nr. 2010/3392

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben ein Studium des Maschinenbaus absolviert und war bis zum 40. Lebensjahr 13 Jahre lang in leitender Funktion europaweit tätig. Im Jahre 1988, zwei Jahre vor Beendigung dieser Tätigkeit, wurde die Firma der Beigeladenen zu 1) gegründet. Hierbei gelang es dem Kläger, einen Auftrag der Deutschen Bahn AG für die Lieferung von besonderen Teilen für den ICE-Triebkopf zu erhalten. Er war von Anfang an als "Geschäftsführer" zunächst bis 1993 als Nebenbeschäftigung tätig. Ab 16.01.1993 wurde der Kläger durch die Beigeladene zu 1) zu allen Zweigen der Sozialversicherung angemeldet. Bei der Beklagten war der Kläger bis 30.06.2007 versichert, zuletzt als freiwilliges Mitglied.

Die Beigeladene zu 1) ist gelernte Krankenschwester. Ihr Aufgabengebiet im Unternehmen liegt im Bereich der Buchhaltung.

Das Firmengebäude steht im Eigentum des Klägers und ist an die Firma M vermietet.