BGH - Beschluss vom 29.10.2013
X ZB 17/12
Normen:
PatG § 123 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 3073
GRUR 2014, 102
MDR 2014, 119
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
BPatG, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W (pat) 22/09

Sicherstellung der eingetragenen Fristen im Fristenkalender durch allgemeine Anweisungen eines Anwalts gegenüber dem Büropersonal; Heranziehung der Grundsätze für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent

BGH, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen X ZB 17/12

DRsp Nr. 2013/24987

Sicherstellung der eingetragenen Fristen im Fristenkalender durch allgemeine Anweisungen eines Anwalts gegenüber dem Büropersonal; Heranziehung der Grundsätze für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent

a) Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5).b) Diese Grundsätze sind auch für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent heranzuziehen.c) Eine an die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei gerichtete Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären, reicht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. September 2012 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Normenkette:

PatG § 123 Abs. 1 S. 1;

Gründe