Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Januar 2021 aufgehoben.
Die Anträge der Antragsteller, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus , vom 25. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16. April 2019 angekündigten Anträge unzuständig ist, werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstands: 6.000 €
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