BGH - Beschluss vom 23.09.2021
I ZB 12/21
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 644
NZG 2022, 218
ZEV 2022, 140
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 SchH 37/20

Sittenwidrigkeit einer Regelung in einem Gesellschaftsvertrag

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen I ZB 12/21

DRsp Nr. 2022/350

Sittenwidrigkeit einer Regelung in einem Gesellschaftsvertrag

1. Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann nicht darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.2. Die in einer "alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis" umfassenden Schiedsklausel zum Ausdruck kommende Intention, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, führt mangels entgegenstehender konkreter Umstände im Falle der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel zu ihrer Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Januar 2021 aufgehoben.

Die Anträge der Antragsteller, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus , vom 25. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16. April 2019 angekündigten Anträge unzuständig ist, werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Wert des Beschwerdegegenstands: 6.000 €

Normenkette: