BGH - Beschluss vom 14.06.2017
III ZR 487/16
Normen:
ZPO § 552a S. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1261
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 567 C 6817/15
LG Hannover, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 84/15

Sittenwidrigkeit von Vergütungen für Partnerschaftsvorschläge (hier: wucherähnliches Geschäft); Objektives Vorliegen eines auffälligen und besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung; Marktwert von Informationen über vermittlungsbereite Partner

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen III ZR 487/16

DRsp Nr. 2017/8548

Sittenwidrigkeit von Vergütungen für Partnerschaftsvorschläge (hier: wucherähnliches Geschäft); Objektives Vorliegen eines auffälligen und besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung; Marktwert von Informationen über vermittlungsbereite Partner

Ein wucherähnliches Geschäft ist dann anzunehmen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein Entgelt von knapp 1.000 € für jeden Vorschlag einer Partnerschaftsvermittlung steht völlig außer Verhältnis zum Wert der nur geringen Gegenleistung der Agentur.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. August 2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.