I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger (Kl) Unterhaltsaufwendungen für seine aus der Slowakei stammende und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin ... C. (geb. am 10.8.1974, im Folgenden: C) in Höhe von 11.400 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bruttoarbeitslohn des Kl betrug im Streitjahr 58.206 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.1.1997 ließ der Beklagte (Finanzamt -FA-) die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Begründet wurde dies damit, dass sie nicht zwangsläufig gewesen seien.
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