FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.10.1998
II 809/95
Fundstellen:
EFG 1999, 50

Skatvereine sind nicht gemeinnützig

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.1998 - Aktenzeichen II 809/95

DRsp Nr. 2001/3251

Skatvereine sind nicht gemeinnützig

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO sind bei einem Verein zur Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels nicht erfüllt. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kommt folglich nicht in Betracht.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgt und damit von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit ist.

Der Kläger ist ein 1976 gegründeter und seit dem ... 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht A eingetragener Verein mit dem Namen "B" (B). Hinsichtlich Sinn und Zweck heißt es in der für das Streitjahr 1991 maßgebenden Satzung des Klägers vom 31. Januar 1981 auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Die B ist die Vertretung aller Skatspieler, die ihm über die der VG angeschlossenen Vereine angehören.

2. Zweck der B ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels auf Verbandsgruppen-Ebene nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern und gesellschaftlich verbindend zu wirken.

3. Aufgaben der B sind:

a) Ausrichtung von Wettkämpfen der Verbandsgruppe.

b) Förderung der Jugendarbeit und Senioren.