So identifizieren Sie Betriebsvorrichtungen in Gebäuden, die selbständig abgeschrieben werden

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (R 4.2 Abs. 3 EStR). Dazu zählen auch Betriebsvorrichtungen. Sie werden gesondert in Buchhaltung und Jahresabschluss erfasst und auch separat abgeschrieben. In diesem Beitrag beleuchten wir, was unter einer Betriebsvorrichtung zu verstehen ist.

Wann Gebäudeteile selbständige Wirtschaftsgüter sind

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. R 4.2 Abs. 3 EStR). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gebäudeteil nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern besonderen Zwecken dient. Eine einheitliche Behandlung mit dem Gebäude scheidet damit aus.

Bei Gebäuden gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Selbständiger Gebäudeteil: Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Er ist gesondert zu bilanzieren und abzuschreiben.
  • Unselbständiger Gebäudeteil: Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wen er der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient (R 4.2 Abs. 5 Satz 1 EStR). Dieser Gebäudeteil ist einheitlich mit dem Gebäude zu bilanzieren und abzuschreiben.

Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:

  • Betriebsvorrichtungen (R 7.1 Abs. 3 EStR),
  • Scheinbestandteile (R 7.1 Abs. 4 EStR),