Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (R 4.2 Abs. 3 EStR). Dazu zählen auch Betriebsvorrichtungen. Sie werden gesondert in Buchhaltung und Jahresabschluss erfasst und auch separat abgeschrieben. In diesem Beitrag beleuchten wir, was unter einer Betriebsvorrichtung zu verstehen ist.
Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. R 4.2 Abs. 3 EStR). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gebäudeteil nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern besonderen Zwecken dient. Eine einheitliche Behandlung mit dem Gebäude scheidet damit aus.
Bei Gebäuden gibt es zwei Möglichkeiten:
Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
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