OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2023
22 W 42/23
Normen:
VV- RVG Nr. 3403;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 221
RVG prof 2024, 39
VRR 2024, 29
RVG prof 2024, 82
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 127/20

Sofortige Beschwerde des Anwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 22 W 42/23

DRsp Nr. 2024/6244

Sofortige Beschwerde des Anwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Wuppertal vom 13.10.2023 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 21.09.2021 (1 O 127/20), des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.09.2022 (I-22 U 243/21) und auf Grund des Beschlusses des BGH vom 08.02.2023 (IV ZR 331/22) sind von dem Beklagten 11.755,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 aus 6.698,79 EUR, seit dem 09.09.2022 aus weiteren 4.994,04 EUR und seit dem 31.01.2023 aus weiteren 62,86 EUR an den Kläger zu erstatten.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel des Landgerichts Wuppertal und des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind rechtskräftig.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3403;

Gründe