BVerfG - Beschluss vom 28.09.2023
2 BvR 739/17
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 3571

Sofortige Beschwerde eines sich vertretenden Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insbesondere Ersattung der Reisekosten und sonstigen Auslagen

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 739/17

DRsp Nr. 2023/14914

Sofortige Beschwerde eines sich vertretenden Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insbesondere Ersattung der Reisekosten und sonstigen Auslagen

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 aufgehoben, soweit die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 abgelehnt wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats.