OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2021
Verg 53/20
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des BundesRabattverträge für Arzneimittel im generischen MarktUnzulässige Gewährung eines Wirtschaftlichkeitsbonus für den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette in der EU, in den GPA-Unterzeichnerstaaten und in der Freihandelszone der EUGrundsatz der Gleichbehandlung von Bietern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen Verg 53/20

DRsp Nr. 2022/11693

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Rabattverträge für Arzneimittel im generischen Markt Unzulässige Gewährung eines Wirtschaftlichkeitsbonus für den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette in der EU, in den GPA-Unterzeichnerstaaten und in der Freihandelszone der EU Grundsatz der Gleichbehandlung von Bietern

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. Dezember 2020 (VK 1-90/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

3.

Die Antragsgegnerinnen werden gebeten, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.