OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2021
6 W 37/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 8/21

Sofortige Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungMaß eines Angriffsfaktors

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 6 W 37/21

DRsp Nr. 2021/18091

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Maß eines Angriffsfaktors

Bei Verstößen gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1b) VO (EG) Nr. 834/2007 (ÖkoVO) sind sowohl erhebliche Verbraucherinteressen als auch die Interessen der Mitbewerber betroffen, die sich rechtstreu verhalten, weshalb regelmäßig nicht von einem unterdurchschnittlichen Angriffsfaktor ausgegangen werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.