LAG Hamburg - Urteil vom 26.03.2023
1 Ta 1/23
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 78 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ga 5/23

Sofortige Beschwerde im gerichtlichen EilverfahrenNotstands- und Erhaltungsarbeiten während des StreiksEinrichtung eines Notdienstes zur Abwehr drohender Gefahren

LAG Hamburg, Urteil vom 26.03.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 1/23

DRsp Nr. 2023/5938

Sofortige Beschwerde im gerichtlichen Eilverfahren Notstands- und Erhaltungsarbeiten während des Streiks Einrichtung eines Notdienstes zur Abwehr drohender Gefahren

1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Die Notwendigkeit der Durchführung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten während eines Arbeitskampfs wird von den Sozialpartnern anerkannt. Unter Erhaltungsarbeiten sind die Arbeiten zu verstehen, die erforderlich sind, um das Unbrauchbarwerden der sächlichen Betriebsmittel zu verhindern. Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen. 3. Die Einrichtung eines Notdienstes während eines Streiks kann zur Abwehr von drohenden Gefahren für die Notversorgung der Bevölkerung erforderlich sein.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. März 2023 - 13 Ga 5/23 - abgeändert.