FG Hessen - Beschluss vom 28.11.2002
13 V 3363/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit; Berechtigtes Interesse Verfassungsmäßigkeit des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen

FG Hessen, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 13 V 3363/02

DRsp Nr. 2003/7327

Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit; Berechtigtes Interesse Verfassungsmäßigkeit des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen

1. Die Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. 2. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde und die Aufforderung des Gerichts an den Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beizutreten, begründen für sich allein keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Bescheids, wenn nicht ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar

- die Antragstellerin als kaufmännische Angestellte in Höhe von 56.100,-- DM; der Arbeitnehmeranteil der Leistungen an die Sozialversicherung betrug 11.557,-- DM;

- der Antragsteller in Höhe von 80.057,-- DM; es handelt sich um die Vergütung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; eine vertragliche Anwartschaft auf Altersversorgung besteht nicht.