BVerfG - Beschluß vom 02.06.2003
2 BvR 592/03
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 ;

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge

BVerfG, Beschluß vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 592/03

DRsp Nr. 2003/12570

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge

Der Ausschluss von Altersvorsorgebeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung vom Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da der Sonderausgabenabzug ein Ausgleich für die Absenkung des Niveaus von Versorgungsleistungen darstellt und diese in einem berufsständischen Versorgungssystem derzeit nicht zu befürchten sind.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: