BFH - Urteil vom 19.01.2022
X R 32/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 243
BB 2022, 1621
BB 2022, 2017
DStR 2022, 1432
DStRE 2022, 951
FR 2023, 26
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2350/19

Sonderausgabenabzug für AltersvorsorgebeiträgeBerichtigung einer EinkommensteuerfestsetzungBestandskraft einer Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen X R 32/20

DRsp Nr. 2022/9897

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge Berichtigung einer Einkommensteuerfestsetzung Bestandskraft einer Steuerfestsetzung

1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. 2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.05.2020 – 5 K 2350/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.