FG Hessen - Urteil vom 26.09.2013
8 K 649/13
Normen:
EStG (2009) § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO § 45; EStG VZ (2011);
Fundstellen:
DStR 2014, 6
ZEV 2014, 8

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 K 649/13

DRsp Nr. 2013/25405

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Kirchensteuerzahlungen eines Erben, die auf geänderten Steuerbescheide beruhen, weil die Erben ein Besteuerungswahlrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinns nach einer von den Erben veranlassten Änderung der Kaufpreivereinbarung abweichend vom Erblasser ausgeübt haben und Änderungen der gegenüber dem Erblasser ergangenen Steuerbescheide nach § 175 AO zur Folge hatten, sind in Jahr des Zahlung als Sonderausgabe beim leistenden Erben abziehbar.

Übt ein Erbe ein Besteuerungswahlrechts abweichend vom Erblasser aus, ist die aufgrund der Änderungsbescheide zu zahlende Kirchensteuer beim Erbe als Sonderausgaben abziehbar. Das Vermögen des Erblassers geht im Zeitpunkt des Todes sofort auf den Erben über, so dass daraus geleistete Zahlungen aus dem Vermögen des Erben erfolgen.

Der Einkommensteuerbescheid vom .2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2013 dahingehend geändert, dass weitere - EUR zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und das Finanzamt zu 87 %.