FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2013
13 K 3456/12 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; EStG § 10 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1410

Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung - Gleichartigkeit der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und 2010

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 13 K 3456/12 E

DRsp Nr. 2014/250

Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung – Gleichartigkeit der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und 2010

Die für eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit den im Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben vorauszusetzende „Gleichartigkeit” der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in den Jahren 2009 und 2010 ist nicht dadurch entfallen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung zum Abzug dieser Aufwendungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der Weise umgestaltet hat, dass die für die Basisabsicherung erforderlichen Beiträge nicht lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG a.F., sondern in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; EStG § 10 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand