Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von Spenden im Streitjahr 2011 und die Berücksichtigung von Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 2012 und 2013. Der Kläger begehrt für den Veranlagungszeitraum 2011 weiterhin die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme für eine Bürgschaft gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Beteiligungen an diversen Personengesellschaften sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger Spenden in Höhe von insgesamt 400.000 € an die X.-Stiftung (im Weiteren: Stiftung) geltend.
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