BFH - Urteil vom 13.10.1998
VIII R 46/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 569
BFH/NV 1999, 696
BFHE 187, 425
BStBL II 1999, 357
DB 1999, 564
DStR 1999, 314
DStZ 1999, 335
GmbHR 1999, 300
NZG 1999, 363
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 46/95

DRsp Nr. 1999/3563

Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

»Verpachtet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut unmittelbar an die Betriebskapitalgesellschaft, ist die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen II davon abhängig, ob sein Einsatz in der Betriebs-GmbH durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft oder durch die anderweitige (betriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlaßt ist. Der Wert des Wirtschaftsguts und seine Bedeutung für die Betriebsführung der Betriebs-GmbH sind keine geeigneten Kriterien für die Zuordnung zu dem einen oder anderen Interessenbereich.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1985 bis 1987 neben einem weiteren Gesellschafter (G) an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Gewinne und Verluste der zum 1. Januar 1983 gegründeten GbR wurden mit 70 v.H. auf den Kläger und mit 30 v.H. auf G verteilt.