BFH - Urteil vom 18.12.2001
IX R 74/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 643

Sonstige Einkünfte; Zufluss

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen IX R 74/98

DRsp Nr. 2002/4036

Sonstige Einkünfte; Zufluss

1. Sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird.2. Das Merkmal "um des Entgeltes willen erbracht" erfordert nicht das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages. Es genügt, dass dem Leistenden für seine Tätigkeit nachträglich ein Entgelt gewährt wird, dass also die Zahlung des Entgelts durch die Leistung ausgelöst wird.3. Das bloße Innehaben/der bloße Erwerb eines Anspruchs (auch Provisionen) führt nicht bereits zu einem Zufluss. Im Falle der Gutschrift auf einem internen (sog. Service-)Konto des Schuldners kann ein Zufluss erst angenommen werden, wenn über den buchmäßigen Ausweis hinaus nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Ausdruck kommt, dass der Betrag den Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Einer Kontrollmitteilung der Betriebsprüfungsstelle entnahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), dass der Kläger als sog. Feldmitarbeiter eines eingetragenen Vereins der X tätig gewesen sei und von dort im Streitjahr Provisionen für Vermittlungstätigkeiten in Höhe von insgesamt 20 000 DM erhalten habe.