BGH - Beschluss vom 29.06.2017
III ZB 95/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 384/12
OLG Dresden, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 703/16

Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristsachen; Überlassung der Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen III ZB 95/16

DRsp Nr. 2017/9287

Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristsachen; Überlassung der Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Allerdings müssen die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden, auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2016 - 11 U 703/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 1 haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 8.315,36 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.