BGH - Beschluss vom 08.08.2019
VII ZB 35/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 109
FamRZ 2019, 1801
MDR 2020, 118
NJW 2020, 157
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 97/16
LG Wiesbaden, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 25/16

Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts durch Beauftragung eines Vertreters zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags; Einwilligung der Gegenseite zur Fristverlängerung; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen VII ZB 35/17

DRsp Nr. 2019/13911

Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts durch Beauftragung eines Vertreters zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags; Einwilligung der Gegenseite zur Fristverlängerung; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2017 aufgehoben.