EuGH - Urteil vom 18.01.2007
Rs C-332/05
Normen:
EG Art. 234 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 23 Abs. 3 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1099
EWS 2007, 78
IStR 2007, 146
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse - Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers - Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verstoß

EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-332/05

DRsp Nr. 2008/3422

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse - Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers - Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verstoß

»Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krankengeldregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, - wonach ein Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, von Amts wegen in eine Steuerklasse eingereiht wird, die weniger günstig ist als die eines verheirateten inländischen Arbeitnehmers, dessen Ehegatte im betreffenden Mitgliedstaat wohnt und nicht erwerbstätig ist, und