BAG - Urteil vom 17.11.2015
1 AZR 938/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 5; AGG § 8; AGG § 9; AGG § 10; SGB VI § 35; SGB VI § 235; SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 232
AUR 2016, 41
ArbRB 2015, 357
BAGE 153, 234
BB 2015, 2931
BB 2016, 1085
BB 2016, 884
DB 2016, 1140
DB 2016, 7
EzA-SD 2015, 13
MDR 2015, 13
NVwZ 2015, 9
NZA 2015, 7
NZA 2016, 501
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56 vom 17.11.2015
ZInsO 2016, 1593
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 692/13
ArbG Köln, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5641/12

Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen BehinderungDiskriminierung wegen Schwerbehinderung durch Gewährung einer geringeren Sozialplanabfindung an Schwerbehinderte mit Rentenberechtigung

BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 938/13

DRsp Nr. 2015/20719

Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung Diskriminierung wegen Schwerbehinderung durch Gewährung einer geringeren Sozialplanabfindung an Schwerbehinderte mit Rentenberechtigung

Eine an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, welche in gleicher Weise von dem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind und eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten zu ermittelnde Sozialplanabfindung verlangen können. Orientierungssätze: 1. Differenzieren die Betriebsparteien in einem Sozialplan bei der Berechnung der Abfindung für die Milderung der Nachteile aus einem Arbeitsplatzverlust wegen einer Betriebsänderung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, haben sie die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Dazu gehört das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. 2. Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn bei der Abfindung unterschieden wird zwischen einer solchen, die sich individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor bemisst, und einem Pauschalbetrag für wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigte Arbeitnehmer.