Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56 vom 17.11.2015
ZInsO 2016, 1593
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 692/13
ArbG Köln, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5641/12
Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen BehinderungDiskriminierung wegen Schwerbehinderung durch Gewährung einer geringeren Sozialplanabfindung an Schwerbehinderte mit Rentenberechtigung
BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 938/13
DRsp Nr. 2015/20719
Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen BehinderungDiskriminierung wegen Schwerbehinderung durch Gewährung einer geringeren Sozialplanabfindung an Schwerbehinderte mit Rentenberechtigung
Eine an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, welche in gleicher Weise von dem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind und eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten zu ermittelnde Sozialplanabfindung verlangen können.Orientierungssätze:1. Differenzieren die Betriebsparteien in einem Sozialplan bei der Berechnung der Abfindung für die Milderung der Nachteile aus einem Arbeitsplatzverlust wegen einer Betriebsänderung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, haben sie die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Dazu gehört das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.2. Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn bei der Abfindung unterschieden wird zwischen einer solchen, die sich individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor bemisst, und einem Pauschalbetrag für wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigte Arbeitnehmer.
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