BAG - Urteil vom 12.03.1997
10 AZR 648/96
Normen:
EWGV Art. 48 ; BetrVG §§ 112, 75 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 111 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 85, 252
BB 1997, 1592
DB 1997, 683
NZA 1997, 1058
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hanau - Urteil vom 30. August 1995 - 1 Ca 446/94 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 16. Juli 1996 - 4 Sa 1930/95 ,

Sozialplanabfindung - Eintragung unterhaltsberechtigter Kinder in die Lohnsteuerkarte

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 648/96

DRsp Nr. 1997/4918

Sozialplanabfindung - Eintragung unterhaltsberechtigter Kinder in die Lohnsteuerkarte

»1. Die Betriebspartner sind aus Gründen der praktikablen Durchführung einer Sozialplanregelung befugt, die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder davon abhängig zu machen, daß diese auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Gegenüber Arbeitnehmern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verstößt eine solche Regelung auch nicht gegen Art. 48 EWG-Vertrag, da auch diese Arbeitnehmer die im Heimatstaat lebenden Kinder nach § 32 Abs. 1 und 6 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen können.«

Normenkette:

EWGV Art. 48 ; BetrVG §§ 112, 75 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages für unterhaltsberechtigte Kinder aus einem Sozialplan.