BAG - Urteil vom 16.12.2021
8 AZR 303/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; BetrVG § 75; KBV v. 21.03.2018 § 4 Abs. 2e; Sozialplan v. 21.03.2018 § 2 Eingangssatz und Nr. (1);
Fundstellen:
AP AGG _ 15 Nr. 31
BB 2022, 1785
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 655/19
ArbG Gießen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 257/18

Sozialplanleistungen bei Veränderung des ArbeitsortsPassivlegitimation des Betriebsteilübernehmers

BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 303/20

DRsp Nr. 2022/5957

Sozialplanleistungen bei Veränderung des Arbeitsorts Passivlegitimation des Betriebsteilübernehmers

1. Sieht ein Sozialplan ausdrücklich den Ausgleich oder die Abmilderung von Nachteilen vor, die den Arbeitnehmern infolge einer Veränderung ihres Arbeitsorts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang entstehen, kann der Beschäftigte daraus keinen Anspruch für sich herleiten, wenn er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unverändert an seinem bisherigen Arbeitsort im Einsatz war. 2. Bei einem wirksamen Betriebsteilübergang gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen auf den neuen Betriebsteilinhaber über. Will der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche aus einer Altersdiskriminierung oder einer Ungleichbehandlung geltend machen, muss er den Betriebserwerber, nicht aber den Betriebsveräußerer, in Anspruch nehmen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 18 Sa 655/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; BetrVG § 75; KBV v. 21.03.2018 § 4 Abs. 2e; Sozialplan v. 21.03.2018 § 2 Eingangssatz und Nr. (1);

Tatbestand: