Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1976 geborene Steuerberater wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass er in seiner seit 1. Januar 2014 ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen in der Rechtsform einer GmbH geführten Steuerberatungsgesellschaft der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Vor 2014 hatte die Beigeladene bei einem Stammkapital von 26.400 € zwei Gesellschafter, und zwar den Steuerberater K. L. mit einem Anteil von 60 % und die Steuerberaterin M. N. mit einem Anteil von 40 %. Beide waren im Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführern berufen.
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