Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.09.2014 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für seine Tätigkeit als Referent bei der Steuerberaterkammer in N-Stadt in der Zeit vom 02.05.2012 bis 31.10.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu befreien ist.
Der 1980 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung ein Studium der Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat und Ablegung des Zweiten Juristischen Staatsexamens.
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