LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2021
L 28 BA 110/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1242/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Szenenbildnerin oder FilmarchitektinTätigkeit im Rahmen eines HonorarvertragesErhebliches Ungleichgewicht von Verhandlungspositionen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen L 28 BA 110/18

DRsp Nr. 2021/17664

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Szenenbildnerin oder Filmarchitektin Tätigkeit im Rahmen eines Honorarvertrages Erhebliches Ungleichgewicht von Verhandlungspositionen

1. Für die statusrechtliche Beurteilung der aufgrund eines Honorarvertrages erbrachten Tätigkeit einer Filmschaffenden (hier: Szenenbildnerin/Filmarchitektin) sind die höchstrichterlich entwickelten allgemeinen Abwägungskriterien maßgeblich.2. Eine indiziell auch für eine Selbständigkeit sprechende Vertragsgestaltung ist in ihrer Wirkung abzuschwächen, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen die Filmschaffende nicht in gleicher Weise wie die Produktionsfirma die Möglichkeit hatte, auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status Einfluss zu nehmen (Anschluss an BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand