LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2012
L 9 KR 344/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 323/10

SozialversicherungsbeitragspflichtTätigkeit als BusfahrerAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungEinschaltung Dritter in die Leistungserbringung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 344/13

DRsp Nr. 2017/6884

Sozialversicherungsbeitragspflicht Tätigkeit als Busfahrer Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.